1) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt gemeinnützige Bestrebungen.
2) Der Verein bezweckt die Unterstützung der Universität Wien bei ihren vielfältigen Aufgaben
gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag in Forschung, Lehre und der Wissenschaft und die Herstellung
der notwendigen Beziehungen der Wissenschaft zur Gesellschaft und Wirtschaft. Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar die vorhergesehenen gemeinnützigen Zwecke.
1) Die Erreichung der Vereinszwecke wird durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel angestrebt.
2) Ideelle Mittel sind:
a) Kontaktpflege zwischen Wissenschaft und Praxis durch Vorträge, Seminare, Tagungen, Symposien und gesellschaftliche Veranstaltungen
b) Kontaktpflege und Kooperationen zu gleichartigen Interessensgemeinschaften
c) Förderung und Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls der Angehörigen, Absolventen und
Freunde der Universität Wien zu dieser durch öffentliche Veranstaltungen, sowie durch
Gründungen von Zweigvereinen welche den in § 2 Abs.2 umschriebenen Zwecken zu dienen
haben.
d) Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses an der Universität Wien
durch Schaffung eines Fonds zur Erteilung von Forschungsaufträgen
e) Herausgabe eines Mitgliederinformationsblattes
f) Kreation von Werbeträgern
3) Materielle Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Ausschüttungen der gemäß § 3b allenfalls zu gründenden GmbH
c) Spenden und Subventionen
d) Annahme von Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen
1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Gewinnen oder aus dem Vermögen der Körperschaft erhalten, die nicht auf einen sachgerecht angemessenen Leistungsaustausch zurückzuführen sind.
Der Verein darf keine Person, Körperschaft oder Institution durch den Zweck des Vereins
nach fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorteilen.
1) Es kann von dem Verein eine Kapitalgesellschaft (GmbH) gegründet werden. Diese GmbH beschäftigt sich mit der Kreation und dem Absatz von Werbeträgern, sowie mit der Ausrichtung gesellschaftlicher Veranstaltungen und sonstigen wirtschaftlichen Aktivitäten, welche den Vereinszweck dienend unterstützen. Die ausschüttbaren Gewinne dieser GmbH kommen ihrerseits ausschließlich dem Idealzweck des Vereins im Sinne von § 2 zugute.
1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder; ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die an
der Universität Wien studiert oder einen Lehrgang besucht haben bzw. an dieser Universität in
der Lehre tätig sind oder waren oder in irgend einer Art an ihr beschäftigt oder angestellt sind
oder waren oder in einem sonstigen Naheverhältnis zur Universität stehen.
b) Fördernde Mitglieder; setzt die jährliche Leistung von € 450 an Mitgliedsbeitrag voraus. Über eine
Erhöhung des Betrages entscheidet der Vorstand.
c) Gründer; setzt die Leistung eines einmaligen Beitrages in der Höhe des mindestens hundertfachen
ordentlichen Mitgliedsbeitrages voraus und ab dem zweiten Vereinsjahr den mindestens
dreißigfachen ordentlichen Mitgliedsbeitrag.
d) Clubmäzene; setzt die Leistung eines einmaligen Beitrages in der Höhe von mindestens € 2.200
voraus in den Folgejahren sind € 660 an Jahresbeitrag zu entrichten. Über eine Erhöhung des
Betrages entscheidet der Vorstand.
e) Anschlußmitglieder; Familienangehörige (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder) von ordentlichen
Mitgliedern und von Freunden können als Anschlußmitglied in den Verein aufgenommen werden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt jeweils die Hälfte des Mitgliedsbeitrages von ordentlichen
Mitgliedern.
f) wissenschaftliche und der Universität nahestehende Körperschaften; nicht gewinnorientierte
juristische Personen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand.
g) Studentische Mitglieder; studentische Mitglieder können alle physischen Personen werden, die ein
Studium oder einen Lehrgang an der Universität Wien absolvieren und das siebenundzwanzigste
Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der
Vorstand. Er darf jedoch nicht die Höhe des Mitgliedsbeitrages von ordentlichen Mitgliedern
übersteigen.
h) Außerordentliche Mitglieder: sind alle physischen Personen, die in einem Naheverhältnis zur
Universität stehen, insofern sie nicht nach lit. a, b, c, d, e oder g Mitglied sind. Über die Höhe des
Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand
2) Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
a) Mitglieder von Zweigvereinen werden ihrer Mitgliedsart im Zweigverein entsprechend automatisch im Hauptverein als Mitglied aufgenommen. Sollte die Mitgliedsart im Zweigverein unterschiedliche Voraussetzungen oder Rechte vorsehen, kann die Art der Mitgliedschaft im Zweigverein eine unterschiedliche sein, wie die im Hauptverein.
b) Über die Verrechnungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge entscheiden die
jeweiligen Vereinsvorstände.
c) Bestehende Mitgliedschaften im Hauptverein bleiben durch einen Beitritt eines
Mitgliedes zu einem Zweigverein unverändert bestehen.
1) Mitglieder des Vereins können nur handlungsfähige, unbescholtene, physische Personen und juristische Personen werden.
2) Über die Aufnahme der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 beschließt der Vorstand.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3) Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die Mitgliederaufnahme durch die Proponenten.
1) Jedes Mitglied erhält nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages einen Nachweis über die
Mitgliedschaft.
1) Jedes Mitglied des Vereins gemäß § 4 Abs. 1 lit a – lit d, lit f sowie gemäß Abs. 2 ist berechtigt, an der Generalversammlung sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die
Einrichtungen des Vereins zu benützen, die Einberufung einer Generalversammlung zu
beantragen (i.S.v. § 10 Abs. 3), in der Generalversammlung Anträge zu stellen, seine Stimme
abzugeben, an den Vorstand mit Anregungen zur Förderung des Gesellschaftszweckes
heranzutreten und zum Mitglied eines Vereinsorganes gewählt zu werden.
2) Gründungsmitglieder und Clubmäzene, die nicht kraft einer Vereinsfunktion Vorstandsmitglieder
sind, haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
Anschlußmitglieder gemäß § 4 Abs. 1 lit.e, studentische Mitglieder gemäß § 4 Abs 1 lit. g und
außerordentliche Mitglieder § 4 Abs. 1 lit. h haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
3) Die Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten
zu beachten und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.
1) Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch
den Verlust der Rechtspersönlichkeit; ferner durch freiwilligen Austritt, Streichung oder durch
Ausschluß.
2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Monaten an den Vorstand schriftlich erklärt werden. Eine verspätete
Austrittserklärung wird zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger
Mahnung länger als ein Jahr mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die
Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der
Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens in dringenden Fällen sofort verfügt
werden.
Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung binnen 2 Wochen zulässig, bis
zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversamlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht
2) Die unter Abs. 1 lit. a – d genannten Personen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
1) Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres treten die Vereinsmitglieder am Sitz des
Vereins zur ordentlichen Generalversammlung zusammen.
2) Der ordentlichen Generalversammlung obliegt die Beschlußfassung über
a) den Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluß über das abgelaufenen Vereinsjahr, das mit
dem Kalenderjahr übereinstimmt, nach Anhörung des Rechnungsprüfers;
b) den Jahresvoranschlag
c) die Bestellung und Abberufung des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 2
d) die Bestellung und Abberufung des Rechnungsprüfers
e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (i.S.d. § 4 Abs. 1)
f) die Beschlußfassung über die Änderung der Statuten und freiwilligen Auflösung des Vereins
g) die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (3 4 Abs. 2)
h) die Berufung gegen den Ausschluß
3) Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf
begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder auf
Verlangen des Rechnungsprüfers auf einen Termin binnen drei Wochen einzuberufen.
4) Anträge eines Vorstandsmitgliedes oder Vereinsmitgliedes können auf die Tagesordnung einer
ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens
sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden und in
den Tätigkeitsbereich des Vereins fallen; die fristgerecht gestellten Anträge sind den anderen
Vereinsmitgliedern schriftlich unverzüglich bekanntzugeben.
5) Die Einberufung einer Generalversammlung hat der Vorstand durch Einladung jedes
Vereinsmitgliedes schriftlich oder auf elektronischem Weg vorzunehmen. Sie hat spätestens
vierzehn Tage vor Zusammentritt der Generalversammlung an alle Vereinsmitglieder zu ergehen.
Sie hat den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung
bekanntzugeben.
6) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der
erste Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, so haben die weiteren Vizepräsidenten in
alphabetischer Reihenfolge den Vorsitz zu führen. Ist auch dieser verhindert, so hat das an
Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.
7) Gültige Beschlüsse können nur über solche Anträge gefaßt werden, die auf der Tagesordnung
stehen oder gemäß Abs. 4 bekanntgegeben wurden, falls nicht sämtliche Mitglieder anwesend
oder vertreten sind und der Beschlußfassung über andere Anträge zustimmen.
8) Die Generalversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder
anwesend oder vertreten ist. Die Ausübung des Rechtes als Mitglied ist davon abhängig, ob der
jährliche Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. Wird das Präsenzquorum im Zeitpunkt der
angekündigten Eröffnung der Generalversammlung nicht erreicht, ist diese 20 Minuten später
auch dann beschlußfähig, wenn weniger als ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder vertreten
ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
9) Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.
10) Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihr Vertretungsorgan oder durch einen
von diesem Bevollmächtigten vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich vor der Abstimmung beim
Vorsitzenden vorzulegen.
11) Über den Verlauf der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, aus der die
Teilnehmer, die behandelten Gegenstände, die befaßten Beschlüsse und deren statutenmäßige
Gültigkeit zu ersehen ist. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Generalversammlung
und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Abschrift der
Niederschrift zuzumitteln.
12) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei jeweils nur eine
Vertretung möglich ist.
1) Änderungen der Vereinsstatuten bedürfen eines mit mindestens Zweidrittelmehrheit der
abgegebenen Stimmen gefaßten Beschlusses der Generalversammlung.
1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, maximal fünfzehn Personen.
2) Diese sind der Präsident, der erste Vizepräsident, der Generalsekretär, der Kassier und der
Schriftführer. Sie werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder,
soweit diese juristische Personen sind, aus den Mitgliedern deren Vertretungsorgane, gewählt.
Die Generalversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen. Sie kann diesen auch die
Funktion von weiteren Vizepräsidenten übertragen. Macht die Generalversammlung von diesen
Rechten nicht Gebrauch, kann der Vorstand diese Mitglieder ernennen.
2a) Dem Vorstand gehört zusätzlich der jeweilige Rektor der Universität an.
2b) Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muß dem wissenschaftlichen Personal der
Universität Wien (gem. § 19 Abs. 2, UOG 93) angehören.
3) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Rektors der Universität beträgt
3 Jahre. Ausscheidende und frühere Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden.
4) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne
Vorstandsmitglieder abberufen.
5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird
mit der Bestellung des Nachfolgers wirksam. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, bei
Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
6) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein
anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dazu ist eine nachträgliche Genehmigung der
nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen, wenn das ausscheidende Vorstandsmitglied
von der Generalversammlung gewählt wurde.
7) Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen, wenn es die Erreichung des Vereinszweckes
erforderlich macht. Auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder auf Verlangen der
Rechnungsprüfer hat eine Vorstandssitzung binnen zwei Wochen stattzufinden.
8) Die Einberufung zu Sitzungen hat der Präsident, in seinem Verhinderungsfall der erste
Vizepräsident, im Falle dessen Verhinderung der Generalsekretär schriftlich vorzunehmen. Sie
hat die Tagesordnung und den Sitzungsort zu enthalten. Die Einberufungsfrist hat mindestens drei
Tage, den Tag der Einberufung und den Tag der Sitzung nicht mitgerechnet, zu betragen, falls
nicht Gefahr im Verzuge ist. Der Präsident kann auch den Generalsekretär mit der Einberufung
beauftragen.
9) Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, in seinem Verhinderungsfall der erste Vizepräsident,
oder bei dessen Verhinderung der Generalsekretär.
10) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden
und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Verhinderung aus
schwerwiegenden Gründen kann jedes Vorstandsmitglied bei den Vorstandssitzungen ein anderes
Vereinsmitglied schriftlich mit der Vertretung bevollmächtigen. Die bei der Sitzung anwesenden
Vorstandsmitglieder müssen dieser Vertretung zustimmen.
11) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustande.
12) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Es müssen daraus die
Teilnehmer, die Gegenstände der Verhandlungen, die gefaßten Beschlüsse und deren
statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu
unterfertigen. Jedem Vorstandsmitglied, und zwar auch jenen, die an der Sitzung nicht
teilgenommen haben, ist eine Abschrift der Niederschrift binnen drei Wochen zu übermitteln.
13) Je nach Entwicklung des Vereines kann der Vorstand im Bedarfsfall Departments errichten, die
mit speziellen Aufgaben zur Verwirklichung des Vereinszweckes betraut werden. Die Leiter dieser
Departments können Mitglieder des Vorstandes sein.
1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende
Aufgaben zu:
a) Die Aufnahme, Streichung und Ausschluß der Mitglieder (§ 5 Abs. 2)
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des
Rechnungsabschlusses
c) Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung
d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
e) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
f) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Beschlußfassung über die Verwendung des
Vereinsvermögens
g) Bestellung und Abberufung von Department-Leitern
h) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
i) Besorgung aller Aufgaben, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder
einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
1) Dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem 1. Vizepräsidenten, obliegt die Vertretung
des Vereins nach außen.
2) Der Generalsekretär, im Falle seiner Bestellung durch den Vorstand der Geschäftsführer, kann
den Präsidenten auch ohne dessen Verhinderung jeweils einzeln vertreten (§ 48 HGB).
3) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Niederschrift über Generalversammlungen und
Vorstandssitzungen.
4) Dem Kassier obliegt die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.
1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser unterstützt den Vorstand bei der
Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist vertretungsbefugt gemäß § 14(2).
1) Es sind zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzrechnungsprüfer zu wählen. Sie werden von der
Generalversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder, soweit diese juristische Personen
sind, aus Mitgliedern ihrer Vertretungsorgane, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen
nicht dem Vorstand angehören. Ausscheidende oder frühere Rechnungsprüfer können
wiedergewählt werden.
2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und
die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer sind befugt,
jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereins
Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Feststellungen der
Generalversammlung zu berichten.
3) Die Rechnungsprüfer treten zur Beratung zusammen, wenn es ihre Aufgabe erforderlich macht.
Auf schriftliches Verlangen eines Rechnungsprüfers ist eine Sitzung längstens binnen acht Tagen
abzuhalten.
4) Die Beschlüsse werden einstimmig gefaßt.
1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.
2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Je ein Mitglied ist innerhalb
von 14 Tagen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den beiden Streitteilen namhaft zu
machen. Diese zwei Mitglieder wählen ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes. Kommt keine Einigung bezüglich des Vorsitzenden zustande, so entscheidet
unter den beiden für diese Funktion vorgeschlagene Person das Los. Soweit juristische Personen
Vereinsmitglieder sind, sind diesen die Mitglieder ihrer Vertretungsorgane gleichzuhalten.
3) Das Schiedsgericht fällt seien Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher
Stimmenmehrheit nach besten Wissen und Gewissen.
4) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.
1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen
Generalversammlung. Der Auflösungsbeschluß bedarf mindestens einer Zweidrittelmehrheit aller
anwesenden Mitglieder.
2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks soll das
Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft iSd der §§ 34 ff BAO fallen, die die
gleichen oder möglichst ähnliche Ziele verfolgt wie dieser. Ist dies nicht durchführbar, hat der
Vereinsvorstand diesfalls eine sonstige Vermögenszuwendung ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abgabenrechtes nach seiner Wahl zu beschließen.