Statuten
STATUTEN

des Vereins

„Alumniverband der Universität Wien“





§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1) Der Verein führt den Namen „Alumniverband der Universität Wien“ und hat seinen Sitz in Wien.

2) Er erstreckt seine Tätigkeit überwiegend auf das Gebiet der Republik Österreich. Die Errichtung         von Zweigvereinen auch außerhalb Österreichs wird in Betracht gezogen.



§ 2

Zweck


1) Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt gemeinnützige Bestrebungen.

2) Der Verein bezweckt die Unterstützung der Universität Wien bei ihren vielfältigen Aufgaben

    gemäß ihrem gesetzlichen Auftrag in Forschung, Lehre und der Wissenschaft und die Herstellung

    der notwendigen Beziehungen der Wissenschaft zur Gesellschaft und Wirtschaft. Der Verein

    verfolgt ausschließlich und unmittelbar die vorhergesehenen gemeinnützigen Zwecke.




§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks und ihre Aufbringung


1) Die Erreichung der Vereinszwecke wird durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und         materiellen Mittel angestrebt.

2) Ideelle Mittel sind:
    a)     Kontaktpflege zwischen Wissenschaft und Praxis durch Vorträge, Seminare, Tagungen,                     Symposien und gesellschaftliche Veranstaltungen
    b)     Kontaktpflege und Kooperationen zu gleichartigen Interessensgemeinschaften
    c)     Förderung und Stärkung des Zugehörigkeitsgefühls der Angehörigen, Absolventen und

            Freunde der Universität Wien zu dieser durch öffentliche Veranstaltungen, sowie durch

            Gründungen von Zweigvereinen welche den in § 2 Abs.2 umschriebenen Zwecken zu dienen

            haben.
    d)     Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses an der Universität Wien

            durch Schaffung eines Fonds zur Erteilung von Forschungsaufträgen
    e)     Herausgabe eines Mitgliederinformationsblattes
    f)      Kreation von Werbeträgern

3) Materielle Mittel werden aufgebracht durch:
    a)     Mitgliedsbeiträge
    b)     Ausschüttungen der gemäß § 3b allenfalls zu gründenden GmbH
    c)     Spenden und Subventionen
    d)     Annahme von Vermächtnissen und sonstigen Zuwendungen


§ 3a

Mittelverwendung


1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die in der Satzung angeführten Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Gewinnen oder aus dem Vermögen der     Körperschaft erhalten, die nicht auf einen sachgerecht angemessenen Leistungsaustausch                 zurückzuführen sind.

    Der Verein darf keine Person, Körperschaft oder Institution durch den Zweck des Vereins

    nach fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen bevorteilen.


§ 3b


1) Es kann von dem Verein eine Kapitalgesellschaft (GmbH) gegründet werden. Diese GmbH                 beschäftigt sich mit der Kreation und dem Absatz von Werbeträgern, sowie mit der Ausrichtung         gesellschaftlicher Veranstaltungen und sonstigen wirtschaftlichen Aktivitäten, welche den                 Vereinszweck dienend unterstützen. Die ausschüttbaren Gewinne dieser GmbH kommen ihrerseits     ausschließlich dem Idealzweck des Vereins im Sinne von § 2 zugute.

  


§ 4

Arten der Mitgliedschaft


1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in
a) ordentliche Mitglieder;  ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen werden, die an
    der Universität Wien studiert oder einen Lehrgang besucht  haben bzw. an dieser Universität in

    der Lehre tätig sind oder waren oder in irgend einer Art an ihr beschäftigt oder angestellt sind

    oder waren oder in einem sonstigen Naheverhältnis zur Universität stehen.

b) Fördernde Mitglieder; setzt die jährliche Leistung von € 450 an Mitgliedsbeitrag voraus. Über eine

    Erhöhung des Betrages entscheidet der Vorstand.

c) Gründer; setzt die Leistung eines einmaligen Beitrages in der Höhe des mindestens hundertfachen

    ordentlichen Mitgliedsbeitrages voraus und ab dem zweiten Vereinsjahr den mindestens

    dreißigfachen ordentlichen Mitgliedsbeitrag.
d) Clubmäzene; setzt die Leistung eines einmaligen Beitrages in der Höhe von mindestens € 2.200

    voraus in den Folgejahren sind € 660 an Jahresbeitrag zu entrichten. Über eine Erhöhung des

    Betrages entscheidet der Vorstand.
e) Anschlußmitglieder; Familienangehörige (Ehepartner, Lebenspartner, Kinder) von ordentlichen

    Mitgliedern und von Freunden können als Anschlußmitglied in den Verein aufgenommen werden.

    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages beträgt jeweils die Hälfte des Mitgliedsbeitrages von ordentlichen

    Mitgliedern.
f) wissenschaftliche und der Universität nahestehende Körperschaften; nicht gewinnorientierte

    juristische Personen. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand. 
g) Studentische Mitglieder; studentische Mitglieder können alle physischen Personen werden, die ein

     Studium oder einen Lehrgang an der Universität Wien absolvieren und das siebenundzwanzigste

    Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet der

    Vorstand. Er darf jedoch nicht die Höhe des Mitgliedsbeitrages von ordentlichen Mitgliedern

    übersteigen.
h) Außerordentliche Mitglieder: sind alle physischen Personen, die in einem Naheverhältnis zur

    Universität stehen, insofern sie nicht nach lit. a, b, c, d, e oder g Mitglied sind. Über die Höhe des

    Mitgliedsbeitrages entscheidet der Vorstand

2) Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, kann auf             Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

a) Mitglieder von Zweigvereinen werden ihrer Mitgliedsart im Zweigverein entsprechend automatisch     im Hauptverein als Mitglied aufgenommen. Sollte die Mitgliedsart im Zweigverein unterschiedliche     Voraussetzungen oder Rechte vorsehen, kann die Art der Mitgliedschaft im Zweigverein eine             unterschiedliche sein, wie die im Hauptverein.

b) Über die Verrechnungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge entscheiden die  
    jeweiligen Vereinsvorstände.

c) Bestehende Mitgliedschaften im Hauptverein bleiben durch einen Beitritt eines 
    Mitgliedes zu einem Zweigverein unverändert bestehen.


§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft


1)    Mitglieder des Vereins können nur handlungsfähige, unbescholtene, physische Personen und            juristische Personen werden.

2)    Über die Aufnahme der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 beschließt der Vorstand.
       Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

3)    Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die Mitgliederaufnahme durch die Proponenten.


§ 6

Mitgliederausweis


1)    Jedes Mitglied erhält nach Zahlung des Mitgliedsbeitrages einen Nachweis über die

       Mitgliedschaft.
      


§ 7

Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder


1) Jedes Mitglied des Vereins gemäß § 4 Abs. 1 lit a – lit d, lit f sowie gemäß Abs. 2 ist berechtigt, an     der Generalversammlung sowie an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, die

    Einrichtungen des Vereins zu benützen, die Einberufung einer Generalversammlung zu

    beantragen (i.S.v. § 10 Abs. 3), in der Generalversammlung Anträge zu stellen, seine Stimme

    abzugeben, an den Vorstand mit Anregungen zur Förderung des Gesellschaftszweckes

    heranzutreten und zum Mitglied eines Vereinsorganes gewählt zu werden.

2) Gründungsmitglieder und Clubmäzene, die nicht kraft einer Vereinsfunktion Vorstandsmitglieder

    sind, haben das Recht, an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

    Anschlußmitglieder gemäß § 4 Abs. 1 lit.e, studentische Mitglieder gemäß § 4 Abs 1 lit. g und

    außerordentliche Mitglieder § 4 Abs. 1 lit. h haben das Recht, an Veranstaltungen des Vereins

    teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benützen.
 
3) Die Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren, die Vereinsstatuten

    zu beachten und die Mitgliedsbeiträge zu bezahlen.




§ 8

Beendigung der Mitgliedschaft


1) Die Mitgliedschaft endet bei physischen Personen durch den Tod, bei juristischen Personen durch

    den Verlust der Rechtspersönlichkeit; ferner durch freiwilligen Austritt, Streichung oder durch

    Ausschluß.

2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von

    mindestens zwei Monaten an den Vorstand schriftlich erklärt werden. Eine verspätete

    Austrittserklärung wird zum nächsten Austrittstermin wirksam.
 
3) Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger

    Mahnung länger als ein Jahr mit der Entrichtung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die

    Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4) Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der

    Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens in dringenden Fällen sofort verfügt

    werden.

    Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung binnen 2 Wochen  zulässig, bis

    zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.


§ 9

Vereinsorgane


1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Generalversamlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsprüfer
d) das Schiedsgericht

2) Die unter Abs. 1 lit. a – d genannten Personen üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.


§ 10

Generalversammlung


1) Innerhalb der ersten sechs Monate jedes Kalenderjahres treten die Vereinsmitglieder am Sitz des

    Vereins zur ordentlichen Generalversammlung zusammen.


2) Der ordentlichen Generalversammlung obliegt die Beschlußfassung über

a)     den Rechenschaftsbericht und Rechnungsabschluß über das abgelaufenen Vereinsjahr, das mit

        dem Kalenderjahr übereinstimmt, nach Anhörung des Rechnungsprüfers;
b)     den Jahresvoranschlag
c)     die Bestellung und Abberufung des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 2
d)     die Bestellung und Abberufung des Rechnungsprüfers
e)     die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (i.S.d. § 4 Abs. 1)
f)     die Beschlußfassung über die Änderung der Statuten und freiwilligen Auflösung des Vereins
g)     die Verleihung und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft (3 4 Abs. 2)
h)     die Berufung gegen den Ausschluß


3) Eine außerordentliche Generalversammlung ist auf Beschluß des Vorstandes oder auf

    begründeten schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder oder auf

    Verlangen des Rechnungsprüfers auf einen Termin binnen drei Wochen einzuberufen.

4) Anträge eines Vorstandsmitgliedes oder Vereinsmitgliedes können auf die Tagesordnung einer

    ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung gesetzt werden, wenn sie spätestens

    sieben Tage vor der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand eingebracht werden und in

    den Tätigkeitsbereich des Vereins fallen; die fristgerecht gestellten Anträge sind den anderen

    Vereinsmitgliedern schriftlich unverzüglich bekanntzugeben.

5) Die Einberufung einer Generalversammlung hat der Vorstand durch Einladung jedes

    Vereinsmitgliedes schriftlich oder auf elektronischem Weg vorzunehmen. Sie hat spätestens

    vierzehn Tage vor Zusammentritt der Generalversammlung an alle Vereinsmitglieder zu ergehen.

    Sie hat den Zeitpunkt und den Ort der Versammlung genau zu bezeichnen und die Tagesordnung

    bekanntzugeben.

6) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der

    erste Vizepräsident. Ist auch dieser verhindert, so haben die weiteren Vizepräsidenten in

    alphabetischer Reihenfolge den Vorsitz zu führen. Ist auch dieser verhindert, so hat das an

    Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz zu führen.

7) Gültige Beschlüsse können nur über solche Anträge gefaßt werden, die auf der Tagesordnung

    stehen oder gemäß Abs. 4 bekanntgegeben wurden, falls nicht sämtliche Mitglieder anwesend

    oder vertreten sind und der Beschlußfassung über andere Anträge zustimmen.

8) Die Generalversammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder

    anwesend oder vertreten ist. Die Ausübung des Rechtes als Mitglied ist davon abhängig, ob der

    jährliche Mitgliedsbeitrag entrichtet wurde. Wird das Präsenzquorum im Zeitpunkt der

    angekündigten Eröffnung der Generalversammlung nicht erreicht, ist diese 20 Minuten später

    auch dann beschlußfähig, wenn weniger als ein Zehntel der Mitglieder anwesend oder vertreten

    ist; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.

9) Die Generalversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,

    sofern die Statuten es nicht anders bestimmen.

10) Juristische Personen als Vereinsmitglieder werden durch ihr Vertretungsorgan oder durch einen

    von diesem Bevollmächtigten vertreten. Die Vollmacht ist schriftlich vor der Abstimmung beim

    Vorsitzenden vorzulegen.

11) Über den Verlauf der Generalversammlung ist eine Niederschrift zu verfassen, aus der die

    Teilnehmer, die behandelten Gegenstände, die befaßten Beschlüsse und deren statutenmäßige

    Gültigkeit zu ersehen ist. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Generalversammlung

    und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen eine Abschrift der

    Niederschrift zuzumitteln.

12) Jedes Mitglied kann sich durch ein anderes Mitglied vertreten lassen, wobei jeweils nur eine

      Vertretung möglich ist.



§ 11

Änderung der Vereinsstatuten


1) Änderungen der Vereinsstatuten bedürfen eines mit mindestens Zweidrittelmehrheit der

    abgegebenen Stimmen gefaßten Beschlusses der Generalversammlung.


§ 12

Vorstand


1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, maximal fünfzehn Personen.

2) Diese sind der Präsident, der erste Vizepräsident, der Generalsekretär, der Kassier und der

    Schriftführer. Sie werden von der Generalversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder,

    soweit diese juristische Personen sind, aus den Mitgliedern deren Vertretungsorgane, gewählt.

    Die Generalversammlung kann weitere Vorstandsmitglieder wählen. Sie kann diesen auch die

    Funktion von weiteren Vizepräsidenten übertragen. Macht die Generalversammlung von diesen

    Rechten nicht Gebrauch, kann der Vorstand diese Mitglieder ernennen.

2a) Dem Vorstand gehört zusätzlich der jeweilige Rektor der Universität an.

2b) Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muß dem wissenschaftlichen Personal der

      Universität Wien (gem. § 19 Abs. 2, UOG 93) angehören.

3) Die Funktionsperiode der Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Rektors der Universität beträgt

    3 Jahre. Ausscheidende und frühere Vorstandsmitglieder können wieder gewählt werden.

4) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne

    Vorstandsmitglieder abberufen.

5) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird

    mit der Bestellung des Nachfolgers wirksam. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, bei

    Rücktritt des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.

6) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein

    anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Dazu ist eine nachträgliche Genehmigung der

    nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen, wenn das ausscheidende Vorstandsmitglied

    von der Generalversammlung gewählt wurde.

7) Der Vorstand tritt zu Sitzungen zusammen, wenn es die Erreichung des Vereinszweckes

    erforderlich macht. Auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitgliedes oder auf Verlangen der

    Rechnungsprüfer hat eine Vorstandssitzung binnen zwei Wochen stattzufinden.

8) Die Einberufung zu Sitzungen hat der Präsident, in seinem Verhinderungsfall der erste

    Vizepräsident, im Falle dessen Verhinderung der Generalsekretär schriftlich vorzunehmen. Sie

    hat die Tagesordnung und den Sitzungsort zu enthalten. Die Einberufungsfrist hat mindestens drei

    Tage, den Tag der Einberufung und den Tag der Sitzung nicht mitgerechnet, zu betragen, falls

    nicht Gefahr im Verzuge ist. Der Präsident kann auch den Generalsekretär mit der Einberufung

    beauftragen.

9) Den Vorsitz im Vorstand führt der Präsident, in seinem Verhinderungsfall der erste Vizepräsident,

    oder bei dessen Verhinderung der Generalsekretär.

10) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß geladen wurden

    und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten ist. Bei Verhinderung aus

    schwerwiegenden Gründen kann jedes Vorstandsmitglied bei den Vorstandssitzungen ein anderes

    Vereinsmitglied schriftlich mit der Vertretung bevollmächtigen. Die bei der Sitzung anwesenden

    Vorstandsmitglieder müssen dieser Vertretung zustimmen.

11) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei

    Stimmengleichheit kommt kein Beschluß zustande.

12) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift aufzunehmen. Es müssen daraus die

    Teilnehmer, die Gegenstände der Verhandlungen, die gefaßten Beschlüsse und deren

    statutenmäßige Gültigkeit zu ersehen sein. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu

    unterfertigen. Jedem Vorstandsmitglied, und zwar auch jenen, die an der Sitzung nicht

    teilgenommen haben, ist eine Abschrift der Niederschrift binnen drei Wochen zu übermitteln.

13) Je nach Entwicklung des Vereines kann der Vorstand im Bedarfsfall Departments errichten, die

    mit speziellen Aufgaben zur Verwirklichung des Vereinszweckes betraut werden. Die Leiter dieser

    Departments können Mitglieder des Vorstandes sein.



§ 13

Aufgaben des Vorstandes


1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Insbesondere kommen dem Vorstand folgende

    Aufgaben zu:
a) Die Aufnahme, Streichung und Ausschluß der Mitglieder (§ 5 Abs. 2)
b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des

    Rechnungsabschlusses
c) Ausarbeitung der Tagesordnung und sonstige Vorarbeiten für die Generalversammlung
d) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
e) Durchführung der Beschlüsse der Generalversammlung
f) Verwaltung des Vereinsvermögens und die Beschlußfassung über die Verwendung des

    Vereinsvermögens
g) Bestellung und Abberufung von Department-Leitern
h) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers
i) Besorgung aller Aufgaben, die nicht statutengemäß der Generalversammlung vorbehalten oder

    einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.


§ 14

Besondere Aufgaben einzelner Vorstandsmitglieder


1) Dem Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung dem 1. Vizepräsidenten, obliegt die Vertretung

    des Vereins nach außen.

2) Der Generalsekretär, im Falle seiner Bestellung durch den Vorstand der Geschäftsführer, kann

    den Präsidenten auch ohne dessen Verhinderung jeweils einzeln vertreten (§ 48 HGB).

3) Dem Schriftführer obliegt die Führung der Niederschrift über Generalversammlungen und

    Vorstandssitzungen.

4) Dem Kassier obliegt die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins.


§ 15

Geschäftsführer


1) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen. Dieser unterstützt den Vorstand bei der

    Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist vertretungsbefugt gemäß § 14(2).





§ 16

Rechnungsprüfer


1) Es sind zwei Rechnungsprüfer und ein Ersatzrechnungsprüfer zu wählen. Sie werden von der

    Generalversammlung aus den Reihen der Vereinsmitglieder, soweit diese juristische Personen

    sind, aus Mitgliedern ihrer Vertretungsorgane, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie dürfen

    nicht dem Vorstand angehören. Ausscheidende oder frühere Rechnungsprüfer können

    wiedergewählt werden.

2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle der finanziellen Gebarung des Vereins und

    die Überprüfung des jährlichen Rechnungsabschlusses. Die Rechnungsprüfer sind befugt,

    jederzeit in die Korrespondenz, die Geschäftsbücher und die sonstigen Belege des Vereins

    Einsicht zu nehmen und Aufklärung zu verlangen. Sie haben über ihre Feststellungen der

    Generalversammlung zu berichten.

3) Die Rechnungsprüfer treten zur Beratung zusammen, wenn es ihre Aufgabe erforderlich macht.

    Auf schriftliches Verlangen eines Rechnungsprüfers ist eine Sitzung längstens binnen acht Tagen

    abzuhalten.

4) Die Beschlüsse werden einstimmig gefaßt.


§ 17

Schiedsgericht


1) In allen Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis entscheidet ein Schiedsgericht.

2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Je ein Mitglied ist innerhalb

    von 14 Tagen aus dem Kreis der Vereinsmitglieder von den beiden Streitteilen namhaft zu
    machen. Diese zwei Mitglieder wählen ein drittes Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des

    Schiedsgerichtes. Kommt keine Einigung bezüglich des Vorsitzenden zustande, so entscheidet

    unter den beiden für diese Funktion vorgeschlagene Person das Los. Soweit juristische Personen

    Vereinsmitglieder sind, sind diesen die Mitglieder ihrer Vertretungsorgane gleichzuhalten.

3) Das Schiedsgericht fällt seien Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher

    Stimmenmehrheit nach besten Wissen und Gewissen.

4) Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist vereinsintern endgültig.


§ 18

Auflösung des Vereins


1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen

    Generalversammlung. Der Auflösungsbeschluß bedarf mindestens einer Zweidrittelmehrheit aller

    anwesenden Mitglieder.

2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Vereinszwecks soll das

    Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Körperschaft iSd der §§ 34 ff BAO fallen, die die

    gleichen oder möglichst ähnliche Ziele verfolgt wie dieser. Ist dies nicht durchführbar, hat der

    Vereinsvorstand diesfalls eine sonstige Vermögenszuwendung ausschließlich für gemeinnützige,

    mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abgabenrechtes nach seiner Wahl zu beschließen.





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